Berlin — Dürfen Webseiten mit raubkopierten Filmen oder Musik blockiert werden? Ja, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.
Welche Webseiten dürfen überhaupt
gesperrt werden?
Solche mit illegalen Kopien von Filmen oder Musik. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes betrifft Web-Angebote, auf denen urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Bücher verbreitet werden. Konkret ging es um die Website kino.to, über die Nutzer Filme im Netz schauen konnten. Kino.to ist inzwischen offline. Das europaweite Urteil betrifft ähnliche Angebote von illegalen Streamingdiensten oder Download-Portalen.
Wer entscheidet, welche Seiten
gesperrt werden?
Ein Gericht muss eine Netzsperre anordnen. Ein Rechteinhaber kann künftig vor Gericht ziehen, um solch eine Sperre zu erwirken. Kann sich ein Betreiber gegen
eine Netzsperre wehren?
Ja. Sowohl die Internet-Nutzer wie auch die Internet-Anbieter müssen gegen eine Sperre klagen können, verfügte der Europäische Gerichtshof. Die Richter gaben den nationalen Gerichten auch den Auftrag, bei Web-Blockaden „die unternehmerische Freiheit“ des Internetanbieters zu beachten.
Sind die illegalen Filme dann nicht
mehr zu sehen?
Netzsperren sind relativ leicht umgehbar. User können auf andere DNS-Adressbücher ausweichen oder nutzen einen VPN-Zugang und wählen sich über einen Netztunnel ein. Selbst das Gericht räumte ein, „dass bestimmte getroffene Maßnahmen gegebenenfalls . . umgangen werden könnten“.
Wie sinnvoll sind Netzsperren?
Kritiker halten diese für den Beginn einer Internet-Zensur. Bürgerrechtler befürchten, dass auch legale Angebote betroffen sein könnten.
OZ