Die Notargebühren für das Erstellen eines Testamentes sind bundeseinheitlich durch eine sogenannte Gebührenordnung geregelt. In Abhängigkeit vom Vermögen des Erblassers werden für ein Einzeltestament eine einfache Gebühr und für ein Berliner Testament die doppelte Gebühr fällig.
So sind beispielsweise bei einem Vermögen von 50000 Euro 165 Euro bzw. 330 Euro plus jeweils 19 Prozent Umsatzsteuer sowie Schreib- und sonstige Auslagen einzuplanen. Bei einem Vermögen von 200000 Euro betragen die Gebühren 435 Euro bzw. 870 Euro plus Umsatzsteuer und Auslagen.
Generell werden bei der Ermittlung des Vermögenswertes bestehende Verbindlichkeiten abgezogen, allerdings nur bis maximal zur Hälfte.
Auch hinsichtlich der Gebühren ist für Eigentümer von Grundbesitz das Errichten eines Testaments überdenkenswert, da bei Nichtvorhandensein einer solchen Urkunde die Erben einen sogenannten Erbschein benötigen. Dieser ist beim jeweils zuständigen Amtsgericht zu beantragen. „Die Gebühren sind fast doppelt so hoch wie die Kosten, die beim Notar für das Errichten eines Testamentes anfallen“, erläutert Dr. Moritz von Campe, Präsident der Notarkammer MV.
Volker Penne