Urteil: Eigentümergemeinschaft darf Abstellen von E‑Autos in Tiefgarage nicht verbieten
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Vorbildlich: Eine Tiefgarage, in der es für jede Wohnung einen Pkw-Stellplatz und E‑Ladestationen gibt. Laut Gerichtsbeschluss dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften das Parken von E‑Autos in Tiefgaragen nicht verbieten.
© Quelle: Gerit Herold
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht das Abstellen eines E‑Autos in ihrer Tiefgarage verbieten. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, so ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (92 C 2541/21 vom 4. Februar 2022).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, das Abstellen von E‑Autos in der Tiefgarage zu untersagen. Als Grund wurde eine erhöhte Brandgefahr von Elektrofahrzeugen angegeben. Dagegen klagte eine Wohnungseigentümerin, so das Rechtsanwaltsportal ra-online.
Das Wiesbadener Amtsgericht gab der Klägerin recht. Mit Paragraf 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen gegeben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
Dieser Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Zwar könne ein Wohnungseigentümer die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber diese anschließend nicht nutzen. Das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage verstoße daher gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur.
Die angenommene, erhöhte Brandgefahr durch E‑Autos sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetzgeberischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.
RND/SP-X
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