Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Was Kunden und Fitnessstudios davon halten, welche Regelungen bisher galten und was die Verbraucherzentrale rät.
Rostock.Gute Nachricht für Fitnessstudio-Kunden in MV: Nachdem es monatelang Unklarheit darüber gab, ob sie ihre Mitgliedsbeiträge während des Lockdowns tatsächlich zahlen müssen, hat der Bundesgerichtshof nun zugunsten der Kunden geurteilt.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen muss. „Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“, heißt es. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.