Arbeitsrecht: Ein unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keine Kündigung

Bevor der Arbeitgeber fristlos kündigen kann, muss er bei unentschuldigtem Fehlen in der Regel zunächst eine Abmahnung oder eine Arbeitsaufforderung aussprechen.

Bevor der Arbeitgeber fristlos kündigen kann, muss er bei unentschuldigtem Fehlen in der Regel zunächst eine Abmahnung oder eine Arbeitsaufforderung aussprechen.

Frankfurt/Main/Kiel. Fehlt ein Arbeitnehmer an einem Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. In der Regel sind erst eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit zwei Tagen besteht. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 1 Sa 72/20) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel verweist der Bund-Verlag.

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Regelung gilt auch in der Probezeit

Die Arbeitnehmerin im verhandelten Fall befand sich in der Probezeit. Schon nach wenigen Tagen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer 1-Wochen-Frist. Die Arbeitnehmerin fehlte nach Erhalt der Kündigung einen Tag unentschuldigt, für zwei weitere Fehltage legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber kündigte der Frau in der Zwischenzeit fristlos.

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Laut Gericht sind beide Kündigungen unwirksam. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Fernbleiben von der Arbeit, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt. Ein einziger Fehltag rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung, wenn nicht zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Zudem war dem Urteil zufolge die vertragliche Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von einer Woche in der Probezeit unwirksam. Nur die Tarifvertragsparteien können die Kündigungsfrist in der Probezeit verkürzen, eine Absprache für einen einzelnen Vertrag ist nicht gültig. Die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beträgt entsprechend zwei Wochen.

RND/dpa

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