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Homeofficepflicht: Das müssen Beschäftigte jetzt unbedingt beachten

Abgesperrter Büroarbeitsplatz: Die Homeofficepflicht steht vor einem Comeback.

Abgesperrter Büroarbeitsplatz: Die Homeofficepflicht steht vor einem Comeback.

Berlin. Es gab sie bereits in der ersten Jahreshälfte, angesichts dramatisch steigender Corona-Infektionszahlen ist sie wieder da: Die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice.

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Am Donnerstag (18. November) hatte der Bundestag mit der Mehrheit der Ampelparteien das überarbeitete Infektionsschutzgesetz beschlossen, am darauffolgenden Freitag hat auch der Bundesrat zugestimmt. Damit besteht für Berufsgruppen, denen das möglich ist, die Pflicht zu Arbeit im Homeoffice. Für alle, die den Arbeitsplatz weiter aufsuchen müssen, gilt eine strenge 3G-Regelung – sie müssen geimpft, getestet oder genesen sein.

Für wen gilt die Regelung, und gibt es Ausnahmen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was versteht die Ampel unter einer Homeoffice­pflicht?

Die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice ist in der Pandemiebekämpfung nicht neu. Schon im Januar waren Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit dies zulässt, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Eine Pflicht zur Annahme des Angebots gab es allerdings zunächst nicht.

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Ende April schärfte der Gesetzgeber die Regelung nach: Die sogenannte Bundesnotbremse verpflichtete Beschäftigte, das Angebot zur Arbeit im Homeoffice auch anzunehmen. Angesichts sinkender Infektionszahlen lief die Regelung Ende Juni aus. Nun wird sie reaktiviert.

Wird Homeoffice für alle zur Pflicht?

Die Regierung versucht, die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice möglichst weit zu fassen. Das Ziel ist es, Kontakte zu reduzieren. Der Impfstatus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spielt dabei keine Rolle, auch nicht, ob sie getestet oder genesen sind.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die gibt es. In dem Gesetz heißt es, Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeiten von zu Hause aus anbieten, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

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Im Umkehrschluss heißt das: Liegen betrieblich bedingte Gründe vor, kann die Homeoffice­pflicht umgangen werden. Was „betriebsbedingte Gründe“ im Sinne der Regelung sind, darüber lässt sich lange streiten. Eine „erhebliche Einschränkung der Betriebsabläufe“ wird in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt.

Auch für Beschäftigte sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme vor. Sie werden zwar verpflichtet, dass Homeofficeangebot anzunehmen, allerdings unter der Maßgabe, dass „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Das können laut Begründung etwa „räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung“ sein.

Was gilt für Beschäftigte ohne Homeoffice­möglichkeit?

Am Arbeitsplatz soll künftig eine strenge 3G-Regelung gelten. Das heißt: Nur wer getestet, genesen oder geimpft ist, soll Büro oder Fertigungsstätten noch betreten dürfen. Arbeitgeber sollen dafür die Möglichkeit bekommen, den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzufragen. Bislang war was nicht möglich.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen Schnelltest vorweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, das zu überwachen. Die erhobenen Daten müssen binnen sechs Monaten gelöscht werden.

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Was bedeutet die Homeofficepflicht für Arbeitgeber?

Beim Arbeitgeberverband BDA stößt die geplante 3G-Regel auf Zustimmung. „Dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen und speichern dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz effektiv und zielgenau zu gewährleisten“, sagte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger.

Wer einen 3G-Nachweis schuldig bleibe und deshalb nicht arbeiten könne, bekomme künftig kein Gehalt mehr, kündigte Dulger an. „Wer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht zur Arbeit erscheint, kann bisher für die ausgefallene Arbeit keinen Lohn beanspruchen.“ Die Homeofficepflicht kommentierten Wirtschaftsvertreter hingegen zurückhaltend.

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Und was sagen die Gewerkschaften?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt die Ankündigung, die Homeofficepflicht wieder einzuführen. Angesichts dramatisch steigender Corona-Infektionszahlen sei es „richtig, dass Arbeitgeber erneut verpflichtet sind, wo immer möglich Homeoffice anzubieten“, sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann.

„Auch dass Beschäftigte dieses Angebot grundsätzlich ernst nehmen müssen, ist in der jetzigen Situation richtig und wichtig“, ergänzte er. Allerdings dürfe niemand gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten. „Dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, muss als Zuruf ausreichen“, so Hoffmann.

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